Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Einem Steuerpflichtigen seien Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Geldbeträge flössen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden, so der BFH. Das Innehaben von (fälligen) Ansprüchen oder Rechten führe nach ständiger Rechtsprechung dagegen noch nicht zum Zufluss der Kapitaleinkünfte, da dieser grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben sei. Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat, sei eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem Finanzgericht (FG) obliege.

Der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf einem Bonuskonto führt laut BFH noch nicht zu einem Zufluss im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten komme nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Aus der Art und Weise der Verbuchung könne der Gläubiger keine Ansprüche herleiten; ein Anspruch müsse vielmehr vorausgesetzt werden, wenn es darum geht, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte.

Im Streitfall sei ein solcher Anspruch nicht dadurch bewirkt worden, dass die Bonuszinsen bei der Bausparkasse jährlich auf einem Bonuskonto "vermerkt" wurden. Denn nach den Feststellungen des FG sei ein Anspruch auf die Bonuszinsen frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags entstanden und habe insbesondere einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens erfordert (§ 11a Absatz 1 Allgemeine Bausparbedingungen). Der Kläger habe jedoch erst im Streitjahr auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet. Insbesondere liege nach den Feststellungen des FG auch kein Verzicht schon bei Abschluss des Bausparvertrags vor.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.11.2022, VIII R 18/20


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