Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich, das heißt um mindestens 25 Prozent, unterschreitet. Dies hat das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage seien die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es sei nicht auf die ortsübliche Auslastung der in diesem Ort insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen.

Im konkreten Fall war die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung streitig. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung, weil die ortsübliche Vermietungszeit unterschritten worden sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das FG stellte klar, dass bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbetrieben in der Stadt abzustellen sei. Denn die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen seien mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar, so das FG.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, 3 K 276/15


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