Eine Kindergeldgewährung ist ausgeschlossen, wenn das volljährige Kind sich in einem Dienstverhältnis befindet, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient. Dies hebt der Bundesfinanzhof (BFH) hervor.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1997 geborenen Tochter, die im Dezember 2020 ihr Medizinstudium erfolgreich abschloss. Zum 01.01.2021 begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Familienkasse gewährte bis zum voraussichtlichen Ende des Medizinstudiums Kindergeld, lehnte eine Weitergewährung während der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation jedoch mit der Begründung ab, dass es sich hierbei nicht mehr um eine Berufsausbildung handele. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, würden kindergeldrechtlich unter anderem dann berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. In Berufsausbildung befinde sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Insoweit dienten der Vorbereitung auf ein Berufsziel zwar alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liege eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, das heißt der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, das heißt der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Im Streitfall überwog laut BFH allerdings der Erwerbscharakter. Denn das FG habe festgestellt, dass die Tochter der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin einsetzte. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin habe die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung einen deutlich geringeren Umfang. Zudem habe die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund gestanden und die Tochter habe auch keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt erhalten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2022, III R 40/21


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