Zum 01.01.2023 greift für die Bestimmung des Kindesunterhalts eine aktualisierte Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jetzt veröffentlicht hat. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen nach Angaben des Gerichts im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf studierender Kinder und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Nach Angaben des OLG Düsseldorf wird sie von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

Die Tabellenstruktur sei gegenüber 2022 unverändert geblieben. Es verbleibe bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrunde liegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Angehoben würden die Bedarfssätze minderjähriger Kinder (erste bis dritte Altersstufe). Dies beruht laut OLG auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Nachdem der Mindestbedarf für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden sei (auf 404 Euro für die erste Altersstufe, auf 464 Euro für die zweite Altersstufe und auf 543 Euro für die dritte Altersstufe), sei mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend angehoben worden.

Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung betrage der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2023:

  • für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 437 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 41 Euro),

  • für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 502 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 47 Euro),

  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 55 Euro).

Diese Beträge entsprechen laut OLG den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führe zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie würden wie in der Vergangenheit ab der zweiten bis fünften Gruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder würden zum 01.01.2023 gleichfalls erhöht. Wie in 2022 betrügen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, werde gegenüber 2022 von 860 auf 930 Euro angehoben. Darin enthalten seien 410 Euro Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, könne vom Mindestbedarf von 930 Euro nach oben abgewichen werden.

Auf den Bedarf des Kindes sei das Kindergeld anzurechnen. In 2023 betrage dieses je Kind einheitlich 250 Euro. Gegenüber 2022 bedeute dies für das erste und zweite Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das dritte Kind um 25 Euro. Das Kindergeld sei bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge seien in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang der Tabelle aufgelistet.

Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 01.01.2020 angehoben wurden, würden zum 01.01.023 erhöht.

Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf betrage für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 Euro (statt bisher 960 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 Euro (statt bisher 1.160 Euro). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde nach Angaben des OLG Düsseldorf ein Bedarfssatz von 502 Euro entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

Der notwendige Selbstbehalt gelte gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der ersten Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und so genannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Im notwendigen Selbstbehalt seien Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 Euro enthalten.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt betrage ab dem 01.01.2023 1.650 Euro (bisher 1.400 Euro). Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 Euro seien Wohnkosten von 650 Euro (Warmmiete) enthalten.

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten belaufe sich zum 01.01.2023 auf 1.385 Euro (bisher 1.180 Euro), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 Euro (bisher 1.280 Euro). Hierin seien Wohnkosten von 580 Euro (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen laut OLG erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten betrage ab 01.01.2023 1.120 Euro, bei Erwerbstätigkeit 1.370 Euro.

Ob der Mindestbedarf zum 01.01.2024 erneut steigt, bleibe abzuwarten, teilt das OLG mit. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung verhalte sich nur zum Mindestbedarf 2023. Entsprechendes gelte für die Selbstbehalte. Diese hingen unter anderem von der Entwicklung der Bedarfssätze nach dem Bürgergeld und der Wohnkosten ab.

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des OLG Düsseldorf (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/DuesseldorferTabelle/index.php) veröffentlicht.

Oberlandesgericht Düsseldorf, PM vom 05.12.2022


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