Das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) ist auch auf ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer anwendbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in zwei gleichgelagerten Fällen entschieden.

Die ausländischen Transportunternehmen hatten sich jeweils gegen die Prüfungsverfügung des Hauptzollamtes Stuttgart gewandt, mit der Unterlagen angefordert wurden, die die Zahlung des Mindestlohnes für die Tätigkeit in Deutschland belegen sollten. Hiergegen hatten die beiden Unternehmen vor dem FG Baden-Württemberg insbesondere mit der Begründung, die Anwendung des MiLoG sei nicht mit Europarecht vereinbar, Klage erhoben.

In seinen Urteilsbegründungen hat sich das FG Baden-Württemberg eingehend mit den europarechtlichen Fragen auseinandergesetzt und schließlich die Rechtmäßigkeit der Mindestlohnprüfungen der Zollverwaltung im internationalen Verkehrssektor bestätigt. Die Revision wurde zugelassen.

Generalzolldirektion, PM vom 28.08.2018 zu Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidungen vom 22.08.2018, 11 K 544/16 und 11 K 2644/16


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