Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Rente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) klar.

Die Klägerin war als kaufmännische Sachbearbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am Neujahrsmorgen 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat durch einen alkoholisierten Angreifer. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt sie Berufsschadensausgleich. Der Beklagte berücksichtigte beim Berufsschadensausgleich als anzurechnendes Einkommen eine Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht (LSG) der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.

Das BSG hat die Entscheidung des LSG bestätigt. Die private Unfallrente sei keine anrechnungsfähige Einnahme der Klägerin aus Vermögen, das mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Absatz 2 Nr. 3 Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV). Die private Unfallrente gehöre auch nicht zu den Einnahmen der Klägerin aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BSchAV). Denn die Versicherungsbeiträge habe allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer ohne Bezug zum Erwerbseinkommen der Klägerin und ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen eines Versicherungsvertrages zugunsten Dritter gezahlt.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 10.06.2021, B 9 V 1/20 R


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