Wer im Internet Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen erwirbt, dem steht oftmals die so genannte print@home-Option zur Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt. Eine Gebühr darf der Ticketvermittler hierfür nicht erheben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den Marktführer in der Ticketvermittlung Eventim, der bisher für die "ticketdirect"-Option pauschal eine "Servicegebühr" in Höhe von bis zu 2,50 Euro verlangt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte. Sie führte unter anderem an, dass für die elektronische Ticketübermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfielen.

Der BGH habe nun in letzter Instanz zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Revision von Eventim zurückgewiesen (III ZR 192/17), meldet die Verbraucherzentrale.

Ihrer Ansicht nach sind nun zu Unrecht erhobene Entgelte für "ticketdirect" durch Eventim an die Kunden zurückzuzahlen. Das Urteil hat aus Sicht der Verbraucherschützer grundsätzliche Bedeutung und betrifft marktweit auch weitere Anbieter, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten verlangen.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 23.08.2018


Das könnte Sie interessieren: