Aus den Gesamtumständen seiner Tätigkeit kann sich ergeben, dass ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des Unternehmens sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt ist mit der Folge, dass das Transportunternehmen die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen hat. Dies zeigt ein vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschiedener Fall.
Stellt ein Kfz-Hersteller seinen Mitarbeitern von ihm produzierte Fahrzeuge im Wege des Leasings zur privaten Nutzung zur Verfügung, so muss er die Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen entschieden und ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Arbeitsunfähigkeit nur, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war. Ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten Arbeitgeber, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wie das Landessozialgericht (LSG) Sachsen klarstellt. Es schließt sich damit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.02.2002 (B 1 AL 59/01 R) an.
Die Erben eines verstorbenen Beamten haben keinen unbegrenzten Anspruch auf den finanziellen Ausgleich nicht genommenen Erholungsurlaubs. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin stellt klar, dass der Anspruch auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftätigen Arbeitswoche beschränkt sei.
Ein Freiburger Bürger ist mit seinem Eilantrag gegen die Satzung der Stadt über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren vom 14.12.2021 gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hält die deutliche Anhebung der Gebühren für rechtens.
Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine Kreditkarte ein, so muss er die Kreditkartenrechnung begleichen. Er kann sich gegenüber dem Kreditinstitut nicht auf die nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegebenenfalls bestehende Nichtigkeit des Onlineglückspielvertrages berufen. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Der staatlich anerkannte Abschluss einer Erzieherin an einer Fachschule gilt für die Berechnung der Höhe von Übergangsgeld als Fachschulabschluss und nicht lediglich als abgeschlossene Ausbildung. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) entschieden und einer Erzieherin Recht gegeben, die gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund auf ein höheres Übergangsgeld geklagt hatte.
Die durch den Solidaritätszuschlag erzielten Steuereinnahmen betrugen im Jahr 2020 18,676 Milliarden Euro und im Jahr 2021 11,028 Milliarden Euro. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/1969) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/664) mit. Wie es in der Antwort weiter heißt, werden aufgrund des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 im Jahr 2022 noch rund 2,5 Millionen Steuerpflichtige mit Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer belastet sein, die meisten davon aufgrund von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (1,9 Millionen).
Der Käufer eines Grundstücks kann den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten, wenn ihm der Verkäufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat. In diesem Fall verliert auch die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf die Maklercourtage, und zwar auch dann, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Den bereits gezahlten Maklerlohn muss sie wieder zurückzahlen. Das entschied die das Landgericht (LG) Frankenthal.
Voraussetzung eines Rechtsanspruchs des Trägers einer Kindertagesstätte gegen den Träger der Jugendhilfe auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten ist, dass es sich um Personalkosten für tarifgerecht besetzte Stellen handelt, die Beschäftigten also entsprechend den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) eingruppiert worden sind. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in zwei Berufungsverfahren.