Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1.

    Aufzug:

    1. a)

      ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang bewegt, oder

    2. b)

      eine Hebeeinrichtung, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegt,

  2. 2.

    Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

  3. 3.

    Bevollmächtigter: jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,

  4. 4.

    CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb oder der Hersteller erklärt, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind,

  5. 5.

    EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/33/EU,

  6. 6.

    harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),

  7. 7.

    Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,

  8. 8.

    Inverkehrbringen:

    1. a)

      die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder

    2. b)

      die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

  9. 9.

    Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen oder Güter oder Personen und Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind,

  10. 10.

    Montagebetrieb: jede natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen eines Aufzugs übernimmt,

  11. 11.

    Musteraufzug: ein repräsentativer, mit Hilfe objektiver Parameter definierter Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie die von ihm abgeleiteten Aufzüge, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen einhalten,

  12. 12.

    Rückruf: jede Maßnahme, die

    1. a)

      auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt oder

    2. b)

      auf die Rückgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt, das dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellt worden ist,

  13. 13.

    Sicherheitsbauteile für Aufzüge: Bauteile, die in Aufzügen im Sinne dieser Verordnung verwendet werden und in Anhang III der Richtlinie 2014/33/EU aufgeführt sind,

  14. 14.

    technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss,

  15. 15.

    Wirtschaftsakteure: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler.

2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.