Abschnitt 6 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Zu § 16: Geändert durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348).