Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Erster Unterabschnitt – Kapitalerhöhung gegen Einlagen

(1) 1Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. 3Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. 4Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. 5Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen.

(2) 1Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 2Für diesen gilt Absatz 1.

(3) Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen, im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.

(4) 1Das Grundkapital soll nicht erhöht werden, solange ausstehende Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch erlangt werden können. 2Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen. 3Stehen Einlagen in verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals nicht.

Zu § 182: Geändert durch G vom 2. 8. 1994 (BGBl I S. 1961) und 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).