Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

1Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. 2Ein entgegenstehender Beschluss der Hauptversammlung ist nichtig.

Zu § 212: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).