Achter Teil – Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft → Zweiter Abschnitt – Nichtigerklärung der Gesellschaft

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

Zu § 276: Neugefasst durch G vom 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1146).