Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlussvorschriften → Zweiter Teil – Gerichtliche Auflösung
1Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. 2Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.