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§ 94 AktG, Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
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AktG - Aktiengesetz
§ 94 AktG, Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Erster Abschnitt – Vorstand
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
§ 93 AktG, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorst…
§ 95 AktG, Zahl der Aufsichtsratsmitglieder