Abschnitt 4 – Ausbildungsverhältnis
Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler und Schülerinnen, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
Die §§ 13 bis 22 finden keine Anwendung auf Schüler und Schülerinnen, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.