Dritter Abschnitt – Herstellung von Arzneimitteln

§ 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung oder Prüfung nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf.

Zu § 20a: Geändert durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).