(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

  1. 1.

    ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,

  2. 2.

    ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3

sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) 1Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. 2Maßgebend ist

  1. 1.

    bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,

  2. 2.

    bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) 1Der Rezepturzuschlag beträgt für

  1. 1.

    die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
    bis zur Grundmenge von 500 g,

    die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von Flüssigkeiten
    bis zur Grundmenge von 300 g

    2,50 Euro

  2. 2.

    die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
    bis zur Grundmenge von 200 g,

    die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
    bis zur Grundmenge von 300 g

    5,00 Euro

  3. 3.

    die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen bis zur Grundmenge von 50 Stück,

    die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen, Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
    bis zur Grundmenge von 12 Stück,

    die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung
    bis zur Grundmenge von 300 g,

    das Zuschmelzen von Ampullen
    bis zur Grundmenge von 6 Stück

    7,00 Euro

2Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) 1Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zu Grunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. 2Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. 3Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt.

(5) 1Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. 2Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

  1. 1.

    zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,

  2. 2.

    Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,

  3. 3.

    antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,

  4. 4.

    Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,

  5. 5.

    Ernährungslösungen 83 Euro,

  6. 6.

    Calciumfolinatlösungen 51 Euro,

  7. 7.

    sonstige Lösungen 70 Euro.

Zu § 5: Geändert durch V vom 15. 4. 1998 (BGBl I S. 721), G vom 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).