Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren → 4. Unterabschnitt – Haftung
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 192 - Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.