Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 206 - Bindungswirkung
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zu Grunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zu Ungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.