3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.