Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.