Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Erster Abschnitt – Zulässigkeit
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 350 - Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.