Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 362 - Rücknahme des Einspruchs

(1) 1Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. 2§ 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(1a) 1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. 2§ 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. 2Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.