Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Erster Abschnitt – Strafvorschriften

(1) (1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Red. Anm.:

§ 374 Absatz 1 AO in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417); anzuwenden ab dem 1. Mai 2016

(2) 1Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) (2)  § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

(2) Red. Anm.:

§ 374 Absatz 4 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415); anzuwenden ab dem 1. Januar 2015

Zu § 374: Geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198), 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2415) und 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417) (1. 5. 2016).