Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
(1) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
- 2.
Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,
- 3.
nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt,
- 4.
entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet,
- 5.
entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt oder
- 6.
entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
§ 379 Absatz 1 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152), in Kraft getreten am 29. Dezember 2016 - siehe Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016; erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden - siehe Artikel 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGAO
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 1a.
entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
- 1b.
einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, (2)
- 1c.
entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht, (3)
- 2.
die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt.
§ 379 Absatz 2 Nummer 1b AO eingefügt durch Artikel 13 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)
§ 379 Absatz 2 Nummer 1c AO eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2016 - siehe Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.
(4) (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und Nummer 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§ 379 Absatz 4 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152), in Kraft getreten am 29. Dezember 2016 - siehe Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016; erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden - siehe Artikel 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGAO
Zu § 379: Geändert durch G vom 28. 4. 2006 (BGBl I S. 1095), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809), 18. 12. 2013 (BGBl I S. 4318), 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266), 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3000) (24. 12. 2016) und 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3152) (29. 12. 2016).