Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.