Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 7 - Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
- 1.Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
- 2.in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- 3.sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.