Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Vierter Abschnitt – Haftung

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 73 - Haftung bei Organschaft

1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.