3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → I. – Allgemeines

(1) Red. Anm.:

§ 87e AO eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden auf alle am 1. Januar 2017 anhängigen Verfahren - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.

§ 87e AO ist erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 27 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung.

Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 87e: Eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) (1. 1. 2017).