ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → ZWEITER UNTERABSCHNITT – Zweiter Rechtszug

(1) 1Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluss. 2Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. 3§ 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Beschluss nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2§ 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.