(1) 1Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse erstattet. 2Dies gilt nicht für folgende Länder:

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

(2) 1Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. 2Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.

(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.

Zu § 2: Geändert durch V vom 27. 10. 1993 (BGBl I S. 1855), 14. 3. 1997 (BGBl I S. 468), G vom 26. 5. 2005 (BGBl I S. 1418 und V vom 6. 10. 2014 (BGBl I S. 1591).