(1) 1Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. 2Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen.

(2) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Anspruch auf Krankengeld.

(3) 1Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse auf Anforderung in der Regel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf den vereinbarten Vordrucken mit. 2Derartige Anfragen seitens der Krankenkasse sind in der Regel frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit von 21 Tagen zulässig. 3In begründeten Fällen sind auch weitergehende Anfragen der Krankenkasse möglich.

(4) Sofern - abweichend von der Feststellung im Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung - weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, ist dies zu begründen.

(1) Red. Anm.:

Die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung im Krankenhaus wird nicht in der AU-RL geregelt (vgl. Bek. eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Nicht-Änderung der AU-RL vom 17. Dezember 2015 (BAnz AT 27.06.2016 B1).