Abschnitt III – Leistungen
1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung1 ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
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für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
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für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
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die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
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die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
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die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
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die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
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die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
Zu § 14a: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juli 1974 (BGBl I S. 1449), zuletzt geändert durch G vom 19. 3. 2001 (BGBl I S. 390).