Abschnitt 7 – Beamtenvertretung
1Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. 2Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
1Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. 2Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.