Abschnitt 3 – Laufbahnen
1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. 2Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. 2Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.