Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 2 – Pflichten der Auszubildenden
1Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 2.an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
- 3.den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- 4.die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- 5.Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- 6.über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.