Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 3 – Pflichten der Ausbildenden
1Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. 2Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.