Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 5 – Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.