Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 5 – Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.