Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 6 – Sonstige Vorschriften
Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.