Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 3 – Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.