Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 5 – Prüfungswesen
Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.
Zu § 50a: Eingefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515).