Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden → Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.