Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden → Abschnitt 3 – Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle

1Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 77 Abs. 2 bis 6 und § 78 entsprechend.