Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften → Sechster Abschnitt – Geltungsbereich

1Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. 2Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zu § 18a: Eingefügt durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138).