Zweiter Teil – Steuerrechtliche Vorschriften

  1. 1.

    § 3 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 949) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 5 erhält die folgende Fassung:

      1. "5.

        rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. 2In den Fällen des § 4a Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes besteht Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, das einem Kalenderjahr folgt, für das die Kasse körperschaftsteuerpflichtig ist. 3In diesen Fällen werden bei der Ermittlung des Betriebsvermögens oder des Gesamtvermögens noch nicht erbrachte Leistungen der Kasse nicht abgezogen. 4Von dem Gesamtvermögen ist der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis entspricht, in dem der übersteigende Betrag im Sinne des § 4a Abs. 1 oder 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu dem Vermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe d oder e des Körperschaftsteuergesetzes steht."

    2. b)

      Nach der Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:

      1. "6a.

        der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;".

  2. 2.

    1Die Nummer 1 Buchstabe a ist hinsichtlich der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1975, hinsichtlich der Unterstützungskassen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1976 anzuwenden. 2Die Nummer 1 Buchstabe b ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1975 anzuwenden.