Zweiter Teil – Steuerrechtliche Vorschriften

In § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird hinter Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

  1. "5a.

    für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 3610) beruht;".