Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten → Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.