Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten → Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen

1Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.