Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe → Titel 1 – Verlöbnis

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

Zu § 1299: Berichtigt am 18. 7. 2002 (BGBl I S. 2909).